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Musterbrief

Gegen Maskenpflicht an Primarschulen

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Bildungsdirektorin des Kantons Zürich

Frau Dr. Silvia Steiner

Walcheplatz 2

8090 Zürich

 

 

 

 

Ort, Datum

 

 

Maskenpflicht an Zürcher Volksschulen

 

 

Sehr geehrte Frau Regierungsrätin Dr. Steiner

Der Regierungsrat des Kantons Zürich hat kürzlich informiert, dass per 1. Dezember 2021 alle Schülerinnen und Schüler ab 4. Klasse wieder flächendeckend Masken tragen müssen, sogar im Sportunterricht. 
 

Anbei beziehe ich mich auch auf das Schreiben seitens der Schule.

Hiermit teilen wir Ihnen mit, dass wir die Maskenpflicht für unser Kind ablehnen, und dass wir eine allfällige Quarantäne-Anordnung gegen unser Kind nicht akzeptieren, solange es keine eindeutigen Symptome hat.

Kinder sind von COVID-19 weder besonders gefährdet noch sind sie selbst Treiber der Krankheit. Bis heute existiert keine verlässliche Studie, welche belegt, dass Kinder ein signifikanter Treiber einer gefährlichen Krankheit sein sollen, und dass das Tragen von Masken bei Kindern einen relevanten Nutzen bringt.

Wir weisen Sie und sämtliche verantwortlichen Personen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass nicht nur zahlreiche Wissenschaftler sondern selbst die Weltgesundheitsorganisation (WHO) in ihren zwei Mitteilungen ausdrücklich davon abrät, gesunde und symptomlose Kinder mit weiteren Massnahmen zu belasten. Auch diverse Kinderärzte und Pädiatrie Schweiz raten von Masken bei Kindern ab.

Aus rechtlicher Sicht ist folgendes festzuhalten:

Die Maskenpflicht bei Kindern stellt einen Verstoss gegen Art. 4 Abs. 2 lit. b und c in Verbindung mit Art. 40 Abs. 3 des Epidemiengesetzes (EpG) sowie gegen Art. 36 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 und 11 Abs. 2 BV dar.
Der angerufene Art. 40 EpG (als das mildere Mittel zur Schulschliessung) ist absolut keine taugliche Rechtsgrundlage für die flächendeckende Maskenpflicht aller gesunden Kinder. Diese Rechts-beugung ist unverzüglich einzustellen.

 

Es ist im Übrigen klar abzulehnen, dass die Schule mit diesem Massnahmen-Regime ein System einführt, welches von einer generellen Krankheitsvermutung ausgeht, welche ein gesunder Schüler nur mittels regelmässigem Maskentragen und regelmässiger Tests abwenden kann. 

Diese Logik beruht nicht auf einer gesetzlichen Grundlage, sie verletzt die Würde des Menschen (Art. 7 BV) und sie ist geeignet, bei den Kindern auf die Dauer gar eine traumatisierende Wirkung zu entfalten („bin ich überhaupt noch gesund oder bin ich schon eine Gefahr?“). Es gibt auch verschiedene Studien (siehe u.a. Coronakinderstudien in Deutschland, Co-Ki.de), welche bezeugen, dass das Maskentragen für Kinder nicht gesund ist. Diese stecken sich auch eher in der Freizeit und nicht in der Schule an. Ausserdem können sich inzwischen alle Erwachsenen und Risikopersonen impfen lassen (bald auch mit dem Booster), wenn sie dies wünschen.


Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass das Epidemiengesetz des Bundes und die Bundesverfassung keine Rechtsgrundlage bieten für:
(1) die flächendeckende Maskenpflicht für alle Kinder ab 4. Klasse und eine dringende Empfehlung gar ab der 1. Klasse;
(2) das automatisierte Anordnen von Krankheitsvermutungen und Quarantäne-Verfügungen gegenüber Schülern, welche sich solchen Massnahmen widersetzen;
(3) den Entzug des Rechts auf obligatorischen Schulunterricht gegenüber Schülern gemäss Ziffer (2) hiervor.

Als Inhaber der elterlichen Gewalt und Sorgepflicht sind wir für das Kindeswohl unseres Kindes verantwortlich (Art. 301 Abs. 1 und Art. 302 Abs. 1 ZGB). Wir sind in der Lage, diese Verantwortung rücksichtsvoll und verantwortungsbewusst wahrzunehmen. Wir respektieren das Wohl unseres Kindes ebenso wie das Wohl der Allgemeinheit.

Aufgrund der gesamten Umstände wird klar, dass das Kindeswohl aufgrund der bisherigen und neuen Corona-Massnahmen insgesamt nun erneut in Mitleidenschaft gezogen wird, obwohl COVID-19 für Kinder grundsätzlich harmlos ist. 

Die Maskenpflicht bei Kindern verstösst gegen diverse Grund- und Menschenrechte. Unter anderem gegen Art. 10 und 11 der Bundesverfassung (Besonderer Kindesschutz), gegen Art. 3 der UNO Kinderschutzkonvention sowie gegen Art. 7 BV (Schutz der Menschenwürde).
Wir berufen uns zudem auf das Grundrecht und die vom Staat zu gewährleistende Garantie eines ungestörten und unentgeltlichen Grundschulunterrichts im Sinne von Art. 19 BV.

Daher bitten wir Sie für unser Kind von dieser Massnahme der Maskenpflicht abzusehen. 
Wir behalten uns weitere rechtliche Schritte vor, hoffen aber, dass wir uns finden können.

Besten Dank für Ihre Rückmeldung und freundliche Grüsse

 

 

Name und Unterschrift

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